Statuten des Vereins „International Press Organisation Kavalaris, Verein für Pressefreiheit und Mediale Vernetzung“,

Kurzbezeichnung „Kavalaris“, Abkürzung „IPOK“

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „International Press Organisation Kavalaris, Verein für Pressefreiheit und Mediale Vernetzung“,

Kurzbezeichnung „Kavalaris“, Abkürzung: „IPOK“

(2) Sein Sitz ist in Wien

(3) Sektionen können nach Maßgabe entsprechender Vorstandsbeschlüsse durch Mehrheit von mindestens 67% im Vorstand gebildet und aufgelöst werden. Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt. Statuten von Zweigvereinen müssen alle Vorgaben des jeweiligen Bildungsbeschlusses erfüllen.

§ 2 Vereinsziel

(1) Der Verein, der keinerlei materiellen/finanziellen Gewinn erstrebt, zielt

a.) Erhalt und Stärkung der Pressefreiheit in Österreich.

b.) Hebung der medialen Qualität.

c.) Förderung des Meinungsaustausches seiner Mitglieder

d.) Die Kooperation mit und die Vernetzung von gleichartigen Initiativen, Vereinen, Einzelpersonen auf nationaler und internationaler Ebene.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinsziels

(1) Ideelle Mittel sind:

a) Abhaltung von Seminaren, Workshops und Tagungen.

b) Durchführung gesellschaftlicher und künstlerischer Veranstaltungen wie Filmvorführungen, Lesungen, Vorträge, Diskussionsabende.

c) Herausgabe von Druckschriften und der Betrieb elektronischer Medien.

d) Betrieb von Veranstaltungsorten, Kommunikationszentren.

e) Kooperation mit Einzelpersonen und Organisationen, welche idente oder ähnliche Ziele verfolgen.

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.

b) Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen.

c) Leihgebühren, Mieteinnahmen und Unkostenbeiträge.

d) Förderungen, Subventionen, Sponsoring.

e) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und Nutzungsrechte.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, assoziierte und fördernde Mitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind Personen, welche sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder beteiligen sich segmentär an der Vereinsarbeit. Assoziierte Mitglieder sind Personen, welche grundsätzliches Interesse an Aspekten der Vereinsziele und -tätigkeiten haben. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft und Wechsel des Mitgliedsstatus

(1) Mitglieder des Vereins können physische sowie juristische Personen werden. Juristische Personen können nicht ordentliche Mitglieder werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Assoziierte Mitglieder können von jedem Vorstandsmitglied aufgenommen werden.

(4) Mitglieder können den Wechsel ihres Mitgliedsstatus beim Vorstand beantragen, welcher darüber binnen 3 Monaten entscheidet.

(5) Vor der ersten Generalversammlung erfolgt die Aufnahme und Einstufung von Mitgliedern durch die Vereinsgründer.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur mit dem Ersten jedes Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe oder der gesendeten E-Mail maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand mit Mehrheit von mindestens 70% wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen mit den Vereinszielen unvereinbaren Verhaltens verfügt werden.

(5) Bei Vorstandsmitgliedern beträgt die Frist nach Abs. 3 zehn Monate. Ausschlüsse betreffend Vorstandsmitglieder iS von Abs. 4 kann der Vorstand mit Mehrheit von zumindest 80% beschließen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Außerordentliche, assoziierte und fördernde Mitglieder sind nach Maßgabe entsprechender Vorstandsbeschlüsse hiezu berechtigt.

(2) Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht besitzen die ordentlichen Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder haben passives Wahlrecht. Alle Mitglieder haben das Antragsrecht an Generalversammlung und Vorstand.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Mitgliedsbeiträge können individuell unter Berücksichtigung der jeweiligen sozioökonomischen Situation eines Mitglieds reduziert werden. Im Beschluss ist festzuhalten, unter welchen Umständen eine Zahlungsreduktion bzw. -befreiung gilt.

§ 8 Vereinsorgane

(1) Organe des Vereines sind die Generalversammlung – die Mitgliederversammlung iS des Vereinsgesetzes – (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 und 12), die Geschäftsführung – das Leitungsorgan iS des Vereinsgesetzes – (§ 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

(2) Die Bezeichnungen der organschaftlichen Vertreter sind geschlechtsspezifisch zu verwenden.

(3) Stimmenthaltungen werden in allen Organen wie ungültige Stimmen gewertet. Übersteigt die Zahl der Enthaltungen die Summe der Pro- und Kontrastimmen, so ist kein Beschluss zustande gekommen.

(4) Verhinderung und damit die Anwendbarkeit der Vertretungsbestimmungen iS dieser Statuten ist dann gegeben, wenn die Nichtbehandlung einer Angelegenheit ohne Inkrafttreten der Vertretungsregelung bzw. das Zuwarten zur Letztfertigung einer juristischen Angelegenheit zu einem finanziellen oder rechtlichen Schaden für den Verein führen würde.

§ 9 Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre, ansonsten durch einstimmigen Vorstandsbeschluss statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt:

a) in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

b) auf Beschluss des Vorstandes mit Mehrheit von mindestens 67% der Stimmen.

c) auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung.

d) auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder.

e) in mit finanziellen Angelegenheiten verbundenen Fällen auf Verlangen der Rechnungsprüfer.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Teilnahmeberechtigten mindestens 16 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen, wobei mit Einverständnis der einzelnen Mitglieder diese ersatzweise bei technischer Möglichkeit via Email eingeladen werden können. Bei erfolglosem Versuch der Einladung auf elektronischem Weg ist unverzüglich schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch die Geschäftsführung, lädt diese nicht ein durch den restlichen Vorstand, ansonsten durch jedes stimmberechtigte Mitglied. Die Tagesordnung kann, wenn nicht zumindest 25% der anwesenden Stimmberechtigten Einspruch erheben, während der Sitzung erweitert werden, und muss jedenfalls auf Verlangen von mindestens 15% der anwesenden Stimmberechtigen zu Sitzungsbeginn erweitert werden.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen, die diese der Antragsprüfungskommission zuzuleiten hat; zu diesen Anträgen sind Gegen-, Zusatz-, und Änderungsanträge jederzeit einreichbar. Die Zulassung neuer Anträge während der Generalversammlung ist durch jeweiligen Beschluss mit Mehrheit von 60% der Stimmen zulässig.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt, außerordentliche, assoziierte und fördernde Mitglieder nur auf Einladung durch den Vorstand. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit zumindest der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder – eingerechnet der Stimmübertragungen nach Abs. 6 – beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 35 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit absoluter Stimmenmehrheit, sofern dieses Statut oder die Sitzungsordnung nichts anderes bestimmt.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führen die Geschäftsführer. Wenn diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied, ansonsten ein von der Generalversammlung zu wählendes Mitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

b) Beschlussfassung über den Voranschlag.

c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer sowie Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein.

d) Entlastung des Vorstandes.

e) Beschluss über Ehrungen mit Mehrheit von mindestens 60% der Stimmen.

f) Beschlussfassung über Statutenänderungen mit Mehrheit von mindestens 75% der Stimmen.

g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung

stehende Fragen bzw. die hiezu eingebrachten Anträge.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 9 Mitgliedern; Geschäftsführer können Vorstandsmitglieder sein.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle mit Mehrheit von mindestens 67% der Stimmen seiner verbleibenden Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist; wird diese nicht erteilt, verliert die betreffende Person ihre Vorstandsmitgliedschaft und ist bis zu einer Vorstandswahl durch die Generalversammlung nicht mehr in den Vorstand kooptierbar. Diese Bestimmung ist auch für Vakanzen von Vorstandsfunktionen aufgrund unterbliebener Wahl durch die Generalversammlung anwendbar, wobei von der jeweiligen Generalversammlung nicht gewählte Bewerber nicht kooptierbar sind. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jedes ordentliche Mitglied berechtigt, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes entspricht dem Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen. Wiederwahl ist möglich. Findet eine Neuwahl des ganzen Vorstandes auf einer außerordentlichen Generalversammlung statt, so ist die Funktionsdauer dieses Vorstandes ebenfalls bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, sofern der Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung nicht weniger als 7 Monate beträgt, in welchem Fall die Funktionsdauer mit der von diesem Zeitpunkt ab übernächsten Generalversammlung endet.

(4) Der Vorstand wird von der Geschäftsführung schriftlich, elektronisch oder mündlich binnen mindestens 10 Tagen einberufen. Sofern alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind kann diese Frist verkürzt werden. Bei erfolglosem Versuch der Einladung auf elektronischem bzw. mündlichem Weg ist unverzüglich schriftlich einzuladen. Sind die Geschäftsführer auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die 55% von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse vorbehaltlich anderer Geschäftsordnungsregelungen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.

(7) Den Vorsitz führen die Geschäftsführer. Sind diese verhindert, obliegt der Vorsitz einem hierfür zu wählendem Vorstandsmitglied.

(8) Neben Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit Mehrheit von mindestens 75% der Stimmen entheben.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers, spätestens aber nach 20 Tagen wirksam.

(11) Der erste Vorstand wird durch die Vereinsgründer bestellt.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist zwischen Generalversammlungen das oberste willensbildende Organ. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

b) Vorbereitung der Generalversammlung.

c) Verwaltung des Vereinsvermögens.

d) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern nach Maßgabe der Statuten.

e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

f) Errichtung von Arbeitsgruppen und Sektionen.

g.) Beschlussfassung über alle Geschäftsordnungen (Sitzungsordnung, Gebarungsordnung, etc.)  mit Mehrheit von mindestens 60% der Stimmen. Diese haben jedenfalls Bestimmungen zu Budgetierung, Kassabuch, Belegdokumentation, Stimmübertragungen, Anträgen und Einberufungen zu enthalten.

§ 13 Die Geschäftsführung

(1) Der Geschäftsführung obliegt die Vertretung des Vereines nach außen und die Koordination die Vereinstätigkeit. Sie besteht aus 2 bis 3 Geschäftsführern. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Geschäftsführer.

(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von der Geschäftsführung erteilt werden.

(3) Die Geschäftsführer führen den Vorsitz in der Generalversammlung.

(4) Die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Abwicklung des Schriftverkehrs werden von der Geschäftsführung erledigt.

(5) Die Geschäftsführung ist an Beschlüsse von Generalversammlung und Vorstand gebunden.

(6) § 11 Abs. 3 und 5 gelten auch für die Geschäftsführung.

(7) Geschäftsführer können von sich aus ihrer Verhinderung erklären (Urlaub, Krankheit, etc.); der Vorstand kann mit Mehrheit von mindestens 67% der Stimmen für die Dauer der Verhinderung Vorstandsmitglieder als Ersatzgeschäftsführer bestimmen.

(8) Die Geschäftsführung wird vom Vorstand mit mindestens 65% der Stimmen gewählt.

(9) Sofern die Geschäftsordnungen nicht Einstimmigkeit verlangen entscheidet die Geschäftsführung mit absoluter Mehrheit.

§ 14 Die Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt, die laufende Geschäftskontrolle sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.

§ 15 Das Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen und/oder außerordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 12 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 10 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, nachdem sie sich nach bestem Wissen und Gewissen von dessen Unbefangenheit in der strittigen Angelegenheit überzeugt haben. Bei Uneinigkeit wählt der Vorstand ohne Stimmen der Streitparteien mit 75% Mehrheit einen neuen Kandidaten, nachdem er sich nach bestem Wissen und Gewissen von dessen Unbefangenheit in der strittigen Angelegenheit überzeugt hat; aus den solcherart bestellten Kandidaten wird durch Losentscheid das fehlende Schiedsgerichtsmitglied ermittelt. Der Vorstand kann mit Mehrheit von mindestens 67% die Fristen dieses Absatzes um bis zu ein Drittel verkürzen, wobei die ganzen Tage des Ergebnisses anzuwenden sind.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen Generalversammlung mit Mehrheit von mindestens 85% der Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator (Abwickler) zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit möglich, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Ziele wie der Verein verfolgt. Sollte dies nicht möglich sein, soll es der „Gesellschaft für bedrohte Völker“ in Österreich zufallen.

(3) Die letzte Geschäftsführung hat die freiwillige Auflösung unverzüglich nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.